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Niederschlagswassergebühr

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Die Niederschlagswassergebühr (§ 1 der Änderungssatzung vom 21.12.2021 zur Abwassersatzung (AbwS)) beträgt je m² der nach Abschnitt I der Änderungssatzung vom 13.12.2011 zu § 40 Abs. 2 bis 4 (AbwS) gewichteten versiegelte Fläche 0,07 EUR. Auf einem Grundstück durch­ge­führ­te bauliche Verän­de­run­gen müssen laut Satzung innerhalb eines Monats nach Anschluss an eine öffent­li­che Abwas­ser­an­lage schriftlich der Gemeinde Schallstadt mitge­teilt werden.


Häufig gestellte Fragen zum Thema Niederschlagswassergebühr:

  • Warum führte die Gemeinde Schallstadt eine getrennte Abwassergebühr ein?

Ziel der neuen Gebührenordnung ist eine verursachergerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wird die bestehende Gebühr aufgeteilt (=getrennte Abwassergebühr). Da der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der  Abwasserbeseitigung >12 % ist, muss die Gemeinde aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser künftig trennen, um damit die Abwassergebühr gerechter aufzuteilen. Zudem werden Anreize zur Flächenentsiegelung, Niederschlagswasserversickerung und –nutzung geschaffen, die ökologisch vorteilhaft wirken sollen.

  • Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?

Nein, denn die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung". Für die Schmutzwassergebühr (nach wie vor nach dem Frischwassermaßstab berechnet) werden nur noch die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde gelegt.
 
Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden ausschließlich für die neu ermittelte Niederschlagswassergebühr (je nach Größe der bebauten und befestigten abflusswirksamen Fläche) als Basis genommen.

  • Was zählt zu den „öffentlichen Abwasseranlagen“?

Zu den „öffentlichen Abwasseranlagen“ zählt die gesamte Kanalisation wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc. Auch ein offener Graben kann Teil der öffentlichen Abwasseranlagen sein. Maßgeblich ist die Benutzbarkeit für die Öffentlichkeit und die Widmung. Dies gilt auch für Rinnensysteme von Ortsstraßen. Natürliche Gewässer sind hingegen Vorfluter und damit nicht Bestandteil der Einrichtung (s. im Einzelnen zu Begriffen).

  • Wie wird im ALK-Verfahren ohne Befliegung bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?

Die bebauten Flächen (Gebäudegrundrissflächen) wurden der aktuellen ALK (automatisierte Liegenschaftskarte) entnommen. Auf der Basis dieses Datenbestandes wurden die entsprechenden Angaben jedem Abgabenpflichtigen auch zur Abfrage der befestigten Bodenflächen und zur Ermittlung der gebührenrelevanten Versiegelungsflächen zur Verfügung gestellt.
 
Abgefragt werden mit dem Berechnungsbogen die befestigten Bodenflächen und weiter, ob von diesen einzelnen Flächen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Und weiter, mit welchem der im Berechnungsbogen angegebenen Beläge diese Flächen versehen sind bzw. ob eine Regenwassernutzungsanlage oder Versickerungsanlage nachgeschaltet ist. Rechtsgrundlage dieses Selbstauskunftsverfahren ist § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 Abgabenordnung. Nach diesen Bestimmungen ist der Abgabenpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes durch vollständige und wahrheitsgemäße Angaben der überbauten Flächen sowie der befestigten Bodenfläche (versiegelte Flächen) verpflichtet. Die in Ansatz gebrachten Abflussbeiwerte für die teilversiegelten Flächen (Gewichtungsfaktoren) orientieren sich an den Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA). Verweigert der Abgabenpflichtige diese Mitwirkungspflicht (z.B. durch Nichtabgabe der erbetenen Selbstauskunft), erfolgt eine Schätzung des Grundstücks in der Form, dass die aus der ALK (automatisierte Liegenschaftskarte) ermittelten Flächen mit den so ermittelten Größen und jeweils dem höchsten Faktor und der Annahme des vollständigen Kanalanschlusses (also einleitend) angesetzt werden (Schätzverfahren). Hierzu wird in entsprechender Weise auch die befestigte Bodenfläche auf der Basis der vorliegenden Befliegungsbilder vom Vermessungsamt geschätzt. Nach Ermittlung der versiegelten Flächen werden die Abwassergebühren getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung kalkuliert.

  • Können falsche Angaben im Selbstauskunftsverfahren festgestellt werden?

Die Gemeinde kann die Angaben der Bürgerinnen und Bürger aufgrund der vorliegenden Befliegungsbilder vom Vermessungsamt überprüfen. Außerdem wird die Gemeinde stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchführen.

  • Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen?

Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) einleiten. Auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück besteht, sollte diese also genutzt werden. Darüber hinaus wird für Gründächer und Ökopflaster nur ein reduzierter Teil der Fläche berechnet. Ebenso sind die an Anlagen zur Regenwasserrückhaltung angeschlossenen Flächen bevorteilt. Werden auf dem Grundstück Zisternen ohne einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen. Wenn eine Zisterne mit Notüberlauf zur Kanalisation betrieben wird, hängt die Entlastung des Bürgers / der Bürger von dem Verhältnis des Rückhaltevolumens zu der Größe der angeschlossenen Flächen ab. Voraussetzung ist aber eine Zisternenmindestgröße von 2 cbm Stauvolumen.

  • Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage (z.B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwasseranlagen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss weiterhin nach einem neuen Kubikmeterpreis gezahlt werden.

  • Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?

Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen. Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der bebauten und befestigten Flächen, die in die öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässern, bleiben unberücksichtigt!
Beispiel: Eine Terrassenfläche entwässert in den Vorgarten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.

  • Wird die Gemeinde auch für ihre Grundstücke herangezogen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?

Ja. Die Gemeinde wird entsprechend angeschlossener Fläche und Befestigungsart mit ihren Flächen (wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt. Das heißt auch für Kindergärten, Schulen, Rathaus, Ortsverwaltungen usw. der Gemeinde Schallstadt müssen die versiegelten Flächen ermittelt werden.

  • Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?

Gemäß Kommunalabgabengesetz und der Abgabenordnung sind die  Grundstückseigentümer auskunftspflichtig. Bei Nichtabgabe werden die abflusswirksamen Flächen durch die Gemeinde geschätzt und sind in voller Höhe gebührenwirksam.

  • Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern?

Am besten lässt sich das bei Regen beobachten.

  • Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?

Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.

  • Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen (z. B. Kanalisation) entwässere?

Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (z.B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.

  • Kann ich Flächen von den öffentlichen Abwasseranlagen abkoppeln?

Regelmäßig ja; aber der grundsätzlich gegebene Anschluss- und Benutzungszwang ist zu beachten und die bauliche Maßnahme ist im Vorwege bei der Kommune bzw. der Unteren Wasserbehörde (Landratsamt) anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.

  • Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?

Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern unterschieden. Die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei Gründächern vermindert sich entsprechend der Vorgaben im Berechnungsbogen.
Beispiel: Carport mit Gründach. Dachfläche = 30 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit der im Berechnungsbogen angegebenen Faktorierung berücksichtigt.

  • Wie gehen Bodenflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?

Bei den Bodenflächen wird nach dem Grad der Wasserdurchlässigkeit unterschieden. Sie können dies aus dem Berechnungsbogen entnehmen.
Beispiel: Garagenzufahrt mit Rasengittersteinen, 30 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit der im Berechnungsbogen angegebenen Faktorierung berücksichtigt.

  • Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

Ja, Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Alle Veränderungen sind der Kommune schriftlich mitzuteilen.

  • Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?

Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste und für Haus oder Garten genutzte Zisternen mit einem Stauvolumen von mind. 2 cbm.

  • Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und das komplette, dort gesammelte Regenwasser in den Garten abläuft und dort versickert?

Es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) vorhanden, somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Flächen.

  • Was ist eine Zisterne?

Eine Zisterne ist ein nicht ortsveränderlicher Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.

  • Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?

Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend. Wenn ein Notüberlauf zur Kanalisation besteht, hängt die Flächenentlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab (s. dazu Berechnungsbogen). Es werden nur Zisternen mit einem Mindeststauvolumen von 2 cbm flächenmindernd berücksichtigt.

  • Formulare und weitere Informationen:

Infobroschüre zur Einführung der getrennten Abwassergebühr 2011
Ausfüllhilfe Berechnungsbogen Niederschlagswassergebühr
Berechnungsbogen zur Ermittlung der Niederschlagswassergebuehr
Begriffserläuterung zur Einführung der Niederschlagswassergebühr

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Gemeinde Schallstadt

  • Bürgermeisteramt Schallstadt
  • Waldseemüller-Straße 1
  • 79227 Schallstadt
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