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Laufende Bebauungsplanverfahren

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplans „Ortsmitte Mengen“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Schallstadt hat am 20.12.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs.1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Ortsmitte Mengen“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.

Der Planbereich wird begrenzt:

  • im Norden durch die Grundstücke Flst. Nrn. 73, 193 (Rathausstraße Teil), 210/2, 211, 212, 213, 214/1, 214/2 und 241 (Weberstraße Teil)
  • im Osten durch die Grundstücke Flst. Nrn. 59 (Hauptstraße Teil), 59/9 (Wegegrundstück Teil), 59/10 (Wegegrundstück Teil), 243, 243/2 und 145/1
  • im Süden durch die Grundstücke Flst. Nrn. 71, 36, 119 (Schulstraße), 122, 122/2, 123/2 Teil, 123/3, 124, 129 (Schäferstraße) und 143
  • im Westen durch die Grundstücke Flst. Nrn. 75, 71, 59 (Hauptstaße Teil), 59/5 (Wegegrundstück Teil), 59/6 (Wegegrundstück Teil) und 119 (Schulstraße Teil)

Im Einzelnen ist der folgende Lageplan mit Geltungsbereich vom 20.12.2022 maßgebend (ohne Maßstab).

Ortsmitte Mengen Abgrenzungsbereich

Ziele und Zwecke der Planung

Der Ortsteil Mengen verfügt noch über eine gut funktionierende Ortsmitte mit entsprechenden Infrastruktureinrichtungen, welche sich im Laufe der letzten Jahrzehnte im Bereich der Kirche entwickelt haben. Prägend für diesen Bereich sind neben sozialen Einrichtungen mit dem örtlichen Kindergarten und der Kirche, vor allem erdgeschossige Nutzungen wie eine Bäckereifiliale, ein Modegeschäft, ein Versicherungsbüro, eine Zahnarztpraxis, eine Praxis für Physiotherapie sowie eine Bankfiliale und bis vor einigen Jahren noch eine Gaststätte.

Es wird befürchtet, dass in den nächsten Jahren in diesem Bereich eine zunehmende Gebietsveränderung in Richtung Wohnen stattfinden könnte und diese Veränderung damit dem Erhalt und der Förderung einer lebendige Ortsmitte zuwiderlaufen würde. Vor diesem Hintergrund soll nun ein Bebauungsplan mit dem primären Ziel aufgestellt werden, insbesondere die Erdgeschossnutzungen für die maßgebenden Gebäude bzw. Gebäudeteile planungsrechtlich zu steuern.

Der vorgeschlagene Geltungsbereich umfasst im Wesentlichen die zentrale Ortsmitte östlich und nördlich der Kirche entlang der Hauptstraße sowie im südlichen Teil der Rathausstraße.

Gemeinde Schallstadt, den 23.12.2022

Der Bürgermeister

Sebastian Kiss

Der Geltungsbereich zum Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan "Ortsmitte Mengen" ist hier abrufbar:

Bebauungsplan Ortsmitte Mengen

Ortsübliche Bekanntmachung

der Gemeinde Schallstadt

über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsmitte Mengen“ im Ortsteil Mengen

Auf Grundlage des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schallstadt am 20.12.2022 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zur Sicherung der städtebaulichen Zielsetzungen für den Bereich des Bebauungsplans „Ortsmitte Mengen" der Gemeinde Schallstadt im Ortsteil Mengen wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus folgendem Lageplan (ohne Maßstab) und umfasst folgende Grundstücke Flst. Nrn.: 72, 193 (Teil), 210, 59/7, 242, 241 (Teil), 59 (Teil), 59/9 (Teil), 59/10 (Teil), 144, 129 (Teil), 123/1, 123/2, 120, 59/8, 119 (Teil) und 59/6 (Teil)

Ortsmitte Mengen Abgrenzungsbereich

§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre (§ 14 BauGB)

1.    Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

a)      Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

b)      Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2.    In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Schallstadt.

3.    Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausrührung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft.

§ 5 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, wenn der Bebauungsplan, dessen Sicherung sie dient, in Kraft getreten ist.

Die Veränderungssperre kann im Bauamt der Gemeinde Schallstadt, Rathaus, Waldseemüller-Straße 1, 79227 Schallstadt, Zimmer 1.16, während der üblichen Dienststunden oder auf der Homepage der Gemeinde Schallstadt unter: https://www.schallstadt.de/aktuell/Bebauungsplaene eingesehen werden. Jedermann (m/w/d) kann die Satzung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 i.V.m. § 44 Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o. a. Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt die Satzung, sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO ergangenen Bestimmungen zu Stande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.      die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

2.      der Bürgermeister den Beschluss gemäß § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat und wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW Jedermann (m/w/d) diese Verletzung geltend machen.

Schallstadt, den 23.12.2022

Der Bürgermeister

Sebastian Kiss

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre kann auch hier abgerufen werden:

Veränderungssperre Ortsmitte Mengen

Text2Speech: Lassen Sie sich den Text vorlesen

Gemeinde Schallstadt

  • Bürgermeisteramt Schallstadt
  • Waldseemüller-Straße 1
  • 79227 Schallstadt
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