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Vorentwurf der 5. punktuellen Flächennutzungsplanänderungder Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schallstadt – Ebringen – Pfaffenweiler

Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schallstadt, Ebringen und Pfaffenweiler hat am 09.10.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, die 05. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans aufzustellen. Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schallstadt, Ebringen und Pfaffenweiler hat in der gleichen Sitzung den Vorentwurf der 05. punktuellen Flächennutzungsplanänderung gebilligt und beschlossen die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Ziele und Zwecke der Planung

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schallstadt-Ebringen-Pfaffenweiler wurde am 25.02.2004 genehmigt. In darauffolgenden vier punktuellen Änderungsverfahren wurde der Flächennutzungsplan angepasst.

Anlass der vorliegenden 5. punktuellen Änderung ist die Entwicklung eines Solarparks am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Schallstadt. Die solare Energiegewinnung ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende umzusetzen und die in dem Klimaschutzgesetz BadenWürttemberg verankerten Ziele (bis 2030 Reduktion des Treibhausgasausstoßes um mindestens 65% im Vergleich zum Jahr 1990, bis 2040 Klimaneutralität) zu erreichen. Neben einem starken Ausbau von Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dach- und Parkflächen wird auch ein Ausbau dieser Art von Anlagen auf Freiflächen beabsichtigt. In der Novelle 2021 wird vom Land BadenWürttemberg für die Regionen als Ziel festgelegt, dass 2% der jeweiligen Regionsfläche für Windkraftanlagen und Solaranlagen reserviert werden sollen. Auch die Gemeinde Schallstadt ist bestrebt, regenerative Energiequellen zu erschließen und möchte deshalb die Errichtung eines Solarparks vorantreiben.

Auf einer ca. 0,5 ha großen landwirtschaftlich genutzten Fläche nördlich des bestehenden Sportplatzes soll daher eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet werden. Im wirksamen Flächennutzungsplan wird der Planbereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportanlagen“ dargestellt. Da die Fläche nie als Sportfläche genutzt wurde und die betroffenen Grundstücke mit den Flst.Nrn. 5732 (tlw.) und 5736 im Eigentum der Gemeinde Schallstadt liegen, eignet sich dieser Standort für die geplante Umnutzung. Zudem ist das Plangebiet unbebaut, durch die Straße „Zum Lausbühl“ bereits erschlossen, hat nahezu keine Verschattungen und liegt in Bezug auf Blendwirkungen in einem ausreichenden Abstand von mindestens 100 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung.

Die Fläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Ob der Hohlen, Hinterm Ziel, Binze, Weiermatten und Viehweg“ (Rechtskraft am 16.07.1976). Dieser Bebauungsplan setzt für den maßgebenden Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ fest. Da das Plangebiet im Außenbereich liegt und Solaranlagen im Sinne des Baugesetzbuches nicht zu den privilegierten Nutzungen im Außenbereich zählen, wird im Parallelverfahren der Bebauungsplan „Solarpark“ aufgestellt.

Mit der Planung können das notwendige Planungsrecht für den Solarpark geschaffen und unter Berücksichtigung der ökologischen Belange die Rahmenbedingungen für die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage definiert werden. Damit fördert diese Flächennutzungsplanänderung die Nutzung Erneuerbarer Energien und wird gleichzeitig dem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden gerecht.

Insgesamt soll durch die Planung die Errichtung eines Solarparks ermöglicht, Arbeitsplätze gesichert und damit einhergehend die Energiewende in Bezug auf Forschung und Entwicklung unterstützt werden. Dabei wird das Projekt ein sichtbares Zeichen zur aktiven Klimaschutzpolitik setzen.

Das fast 0,5 ha große Plangebiet am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Schallstadt befindet sich auf den Grundstücken mit den Flst.Nrn 5732 (tlw.) und 5736. Es wird derzeitig landwirtschaftlich genutzt und ist unbebaut. Im Nordosten grenzt unmittelbar die Straße „Zum Lausbühl“ (Flst.Nr. 5756) an den Geltungsbereich. Nordwestlich verläuft das Betzenbächle (Flst.Nr. 3897). Dahinter in nördlicher Richtung liegen weitere landwirtschaftliche Flächen. Südlich befinden sich die Sportanlagen der Gemeinde Schallstadt.

Im Einzelnen gilt das Deckblatt vom 25.07.2023. Der Änderungsbereich ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Lageplan Solarpark

Der Vorentwurf der 5. punktuellen Flächennutzungsplanänderung wird mit der Begründung und Umweltbericht (Scoping) vom

30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023 (Auslegungsfrist)

In den Rathäusern der drei Mitgliedsgemeinden während der üblichen Dienstzeiten (=Öffnungszeiten) öffentlich ausgelegt.

Bürgermeisteramt Schallstadt, Zimmer 1.16, Waldseemüller-Straße 1, 79227 Schallstadt, Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, Dienstag: 07:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr, Mittwoch:08:00 - 12:00 Uhr, Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr, Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Bürgermeisteramt Ebringen, Zimmer Frau Kähl, 1. OG, Schlossplatz 1, 79285 Ebringen Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr, Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr, Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr

Bürgermeisteramt Pfaffenweiler, Zimmer XVI (16) Rathausgasse 4, 79292 Pfaffenweiler Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 17:00 - 19:00 Uhr, Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr, Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Ergänzend können weitere Termine vereinbart werden.

Alle Unterlagen können Sie hier abrufen:

Die Unterlagen sind auch auf den Homepages der anderen Mitgliedsgemeinden abrufbar:

Gemeinde Ebringen unter https://www.ebringen.de/de/Aktuelles/oeffentlicheBekanntmachungen

Gemeinde Pfaffenweiler unter https://www.pfaffenweiler.de/Bauleitplaene

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei den Gemeinden Schallstadt, Ebringen und Pfaffenweiler abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des UmweltRechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Gemeinde Schallstadt, den 27. Oktober 2023

Sebastian Kiss

Bürgermeister

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Gemeinde Schallstadt

  • Bürgermeisteramt Schallstadt
  • Waldseemüller-Straße 1
  • 79227 Schallstadt
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