Dienstleistung
Vergnügungssteuer
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Steuern, Gebühren, Beiträge, Kindergartengebühren
Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebietgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereit gehalten werden.
Der Vergnügungssteuer unterliegen ferner Einrichtungen für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d oder § 60 a Abs. 2 der Gewerbeordnung (Spieleinrichtungen), die im Gemeindegebiet in Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung bereit gehalten werden, wenn die Teilnahme am Spiel von der Zahlung eines Entgelts (Einsatz) abhängig ist. Zu den Spieleinrichtungen zählen auch solche ohne technische Ausrüstung.
Die Aufstellung eines Gerätes i.S. von § 2 Abs. 1 Vergnügungssteuersatzung ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 4 Vergnügungssteuersatzung) und der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im Sinne von § 6 Abs. 2 Vergnügungssteuersatzung mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.
Nach § 5 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung entsteht die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr mit Ablauf des Kalendervierteljahres bzw. mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird.
Der Vergnügungssteuer unterliegen ferner Einrichtungen für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d oder § 60 a Abs. 2 der Gewerbeordnung (Spieleinrichtungen), die im Gemeindegebiet in Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung bereit gehalten werden, wenn die Teilnahme am Spiel von der Zahlung eines Entgelts (Einsatz) abhängig ist. Zu den Spieleinrichtungen zählen auch solche ohne technische Ausrüstung.
Die Aufstellung eines Gerätes i.S. von § 2 Abs. 1 Vergnügungssteuersatzung ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 4 Vergnügungssteuersatzung) und der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im Sinne von § 6 Abs. 2 Vergnügungssteuersatzung mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.
Nach § 5 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung entsteht die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr mit Ablauf des Kalendervierteljahres bzw. mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird.