Dienstleistung
Zweitwohnsitzsteuer
Die Gemeinde Schallstadt erhebt nach ihrer Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 14. Februar 2006 in Verbindung mit der Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 22. Juli 2008 eine
Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.
Steuerschuldner ist nach § 2 der Zweitwohnungssteuersatzung, wer im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (mehr als 1 Monat) eine Zweitwohnung innehat. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs inne hat.
Sobald Sie einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, erhalten Sie einen Erklärungsbogen von der Gemeinde zugeschickt. Aus Ihren Angaben kann sich auch ergeben, dass Sie nicht zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer verpflichtet sind. Z.B. wird die Zweitwohnungssteuernicht erhoben für die Innehabung einer aus beruflichen Gründen vorgehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet.
Die Höhe der Steuer berechnet sich dabei nach jährlichem Mietaufwand. Dieser ist das Gesamtentgelt, das der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
a) bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 2.000 Euro |
150 Euro | ||
b) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 2.000 Euro aber nicht mehr als 3.000 Euro |
225 Euro |
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c) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.000 Euro aber nicht mehr als 4.000 Euro |
300 Euro |
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d) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 4.000 Euro |
375 Euro |
Die Steuerschuld entsteht am 1. Januar eines Jahres
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