Dienstleistung
Hundesteuer - Hund abmelden
Abmeldung eines Hundes:
Ist der Hund verstorben, ist eine Bescheinigung des Tierarztes oder der Tierkörperbeseitigungsanstalt als Nachweis beizufügen. Haben Sie den Hund verkauft oder verschenkt, ist der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben. Haben Sie das Tier in ein Tierheim gegeben, fügen Sie der Abmeldung bitte eine Kopie des Aufnahmevertrages bei. Ziehen Sie in eine andere Gemeinde um, melden Sie den Hund an Ihrem jetzigen Wohnort ab und melden ihn in Ihrem neuen wieder an. Die Ummeldung findet nicht automatisch statt. Bitte denken Sie daran, uns die Hundesteuermarke zurück zu geben.
Ist der Hund verstorben, ist eine Bescheinigung des Tierarztes oder der Tierkörperbeseitigungsanstalt als Nachweis beizufügen. Haben Sie den Hund verkauft oder verschenkt, ist der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben. Haben Sie das Tier in ein Tierheim gegeben, fügen Sie der Abmeldung bitte eine Kopie des Aufnahmevertrages bei. Ziehen Sie in eine andere Gemeinde um, melden Sie den Hund an Ihrem jetzigen Wohnort ab und melden ihn in Ihrem neuen wieder an. Die Ummeldung findet nicht automatisch statt. Bitte denken Sie daran, uns die Hundesteuermarke zurück zu geben.
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Steuern, Gebühren, Beiträge, Kindergartengebühren
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des bisherigen Wohnsitzes
- Sie ziehen um und verlegen damit Ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde oder
- Sie haben keinen Hund mehr.
Sie können Ihren Hund persönlich oder schriftlich abmelden.
Für die Abmeldung können Sie das Formular "Hundesteuer-Abmeldung" verwenden. Dieses Formular bekommen Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internetseite zum Download bereit.
- Hundesteuermarke
Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.
Sie müssen Ihren Hund innerhalb eines Monats abmelden, wenn die Gemeinde keine abweichende Frist vorgesehen hat.
Hinweis: Haben Sie Ihre Hundesteuer schon bezahlt, so bekommen Sie diese anteilig zurück erstattet.
Sie müssen die Hundesteuermarke bei der Abmeldung abgeben.
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde