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Dienstleistung

Gewerbe der Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler (ohne Immobiliar-Verbraucherdarlehen) - Erlaubnis beantragen

Für das Ausüben folgender Tätigkeiten benötigen Sie eine Erlaubnis:

  • eine Maklertätigkeit,
  • die Vermittlung von Darlehen oder
  • die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen.

Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder sonstiger Finanzierungshilfen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis.

Eine Erlaubnis ist erforderlich für

  • das gewerbsmäßige Vermitteln von Verträgen über
    • Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, den Verkauf, die Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
    • gewerbliche Räume, Wohnräume,
    • alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung,
    • Darlehen, Finanzierungen (außer Immobilien für Verbraucher), Kredite,
  • die gewerbsmäßige Erbringung des Nachweises einer Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge (Tätigkeit als sogenannter Nachweismakler)
  • diejenigen, die gewerbsmäßig tätig sein wollen als
    • Bauträger oder Bauträgerin, also Bauvorhaben als Bauherr oder Bauherrin im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Erwerberinnen, Mietern, Mieterinnen, Pächtern, Pächterinnen oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern beziehungsweise Bewerberinnen um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden wollen, oder
    • Baubetreuer oder Baubetreuer, also Bauvorhaben als Baubetreuer beziehungsweise Baubetreuerin im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen wollen.

Als Makler müssen Sie und alle Beschäftigten, die unmittelbar an der Maklertätigkeit mitwirken, sich innerhalb von 3 Kalenderjahren in einem Umfang von 20 Stunden (Zeitstunden) weiterbilden. Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen müssen die hierfür geltenden inhaltlichen Anforderungen (Qualitäts-anforderungen) erfüllen.

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Mitarbeiter
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Zuständige Stelle
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zuständige Stelle

Die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer als Erlaubnisbehörde

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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

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Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:

  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse; Sie leben in der Regel nicht in geordneten Vermögensverhältnissen, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind.
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Verfahrensablauf
Den Antrag müssen Sie beim zuständigen Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald einreichen.
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Erforderliche Unterlagen
  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
  • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

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Frist/Dauer

Keine

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Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

Dies gilt nicht, wenn Sie eine Erlaubnis für die Vermittlung von Darlehen oder für eine darauf bezogene Tätigkeit als Nachweismakler beantragt haben.

Hinweis: Die zuständige Stelle kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die zuständige Stelle begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

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Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

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Sonstiges

Auch nach Erteilung der Erlaubnis gelten für Makler, Darlehensvermittler sowie Bauträger und Baubetreuer eine Reihe von Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung, für Bauträger und Baubetreuer insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung nach § 16 MaBV.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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Gemeinde Schallstadt

  • Bürgermeisteramt Schallstadt
  • Waldseemüller-Straße 1
  • 79227 Schallstadt
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