Allgemeine Informationen zur neuen Grundsteuer
Die neue Grundsteuer gilt ab 1. Januar 2025. Auf dem Weg dorthin waren einige Etappen zu meistern: der unabhängige Gemeinsame Gutachterausschuss Markgräflerland-Breisgau musste die Bodenrichtwerte festlegen, die Eigentümerinnen und Eigentümer mussten ihre Grundsteuererklärungen abgeben und die Finanzämter mussten die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide erlassen. Auch hat der Gemeinderat der Gemeinde Schallstadt die Hebesätze in seiner öffentlichen Sitzung am 19. November 2024 beschlossen. Die ab 2025 gültige Hebesatzsatzung war am 29. November 2024 im Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlicht worden sowie am 22. November 2024 auf der Homepage der Gemeinde.
Die Hebesätze der Gemeinde Schallstadt lauten gemäß Hebesatzsatzung ab 2025 wie folgt:
Grundsteuer A 340 v.H.
Grundsteuer B 128 v.H.
Auch wenn die zugesagte Aufkommensneutralität in der Gemeinde eingehalten wird, wird es künftig Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist. Genauso wird es aber auch viele Grundstücke geben, für die künftig weniger zu bezahlen ist. Derartige Veränderungen sind eine zwingende Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
Neben dem Hebesatz sind auch der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag für die Berechnung der Grundsteuer relevant. Diese hat das Finanzamt auf Basis Ihrer Grundsteuererklärung ermittelt und Ihnen im Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid mitgeteilt.
Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag sind notwendig, um die Grundsteuer berechnen zu können. Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbetrag gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. den Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde.
Haben Sie Fragen, die den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag betreffen, wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.
Für Ihre Grundsteuererklärung waren hauptsächlich zwei Daten wesentlich: die Größe Ihres Grundstücks und der Bodenrichtwert. Zusätzlich haben Sie angegeben, ob Ihr Grundstück bebaut ist und überwiegend zum Wohnen genutzt wird. Dadurch verringert sich Ihre Grundsteuer.
Sollten Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden sein und der Gutachterausschuss an seiner Einschätzung festhalten, können Sie ein Gutachten zum Nachweis eines um mehr als 30 Prozent geringeren tatsächlichen Werts des Grund und Bodens beauftragen. Für den Bodenrichtwert ist der unabhängige Gutachterausschuss der Gemeinde zuständig.
Falls Sie zum Bodenrichtwert Fragen oder Beanstandungen haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Gemeinsamen Gutachterausschuss Markgräflerland-Breisgau.
Die Grundsteuerbescheide mit dem neuen Hebesatz werden voraussichtlich Anfang 2025 verschickt. Die Gemeinde ist hinsichtlich des Drucktermins der Bescheide fremdbestimmt. Wir bitten Sie aus diesem Grunde noch um etwas Geduld.
Sollten Sie nach Erhalt des Grundsteuerbescheids konkrete Fragen rund um Ihre persönliche Grundsteuer haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Kontaktstelle. Diese kann je nach Thema eine andere sein. Wir haben hier eine kleine Übersicht für Sie zusammengestellt:
Fragen zu: | Kontaktstelle: |
Bodenrichtwert und Gutachten |
Gemeinsamer Gutachterausschuss Markgräflerland-Breisgau Tel.: 07631 80 16 50 Mail: gutachterausschuss(at)muellheim.de |
Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und dazugehörige Bescheide |
Finanzamt Tel.: 0761 204 4040 |
Hebesatz, festgesetzte Grundsteuer und Grundsteuerbescheid |
Gemeindeverwaltung |
Weitere Informationen und Erklärungen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Homepage www.grundsteuer-bw.de